4.1 Beitragsfreiheit

Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld ihres Arbeitnehmers grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Allerdings gilt dies nur, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden darf. Während des Krankengeldbezugs gezahltes Entgelt kann also ggf. beitragspflichtig sein, wie z. B. Einmalzahlungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld.[1]

4.2 Teillohnzahlungszeitraum

Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, sind die Beiträge nur für einen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. Dabei ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

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