6.1 Beginn

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an.[1] Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entsteht der Krankengeldanspruch vom Tag der ärztlichen Feststellung an.[2]

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung[3] abgegeben haben, können Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an beanspruchen.[4]

6.2 Fortsetzungserkrankung

Über den Anspruch auf Krankengeld wird durch die Krankenkasse jeweils für die Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entschieden (Bewilligungsabschnitt).[1]

Das gilt auch für Fortsetzungserkrankungen, wenn diese spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

 
Hinweis

Fortsetzungserkrankung

  • Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach ihrem Beginn (z. B. wenn die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird). Das gilt auch für Fortsetzungserkrankungen, die nicht fristgerecht ärztlich festgestellt werden.
  • Die Fortsetzungserkrankung eines Versicherungspflichtigen kann auch verspätet ärztlich festgestellt werden, ohne dass die Verspätung für den Anspruch schädlich ist. Die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Krankengeld wird während der Verspätung nicht gezahlt.[2]

6.3 Ruhen des Anspruchs

6.3.1 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u. a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber der Fall. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, ruht der Anspruch während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.[1]

6.3.2 Taschengeld während Bundesfreiwilligendienstes

Auch Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld. Das von der Einsatzstelle bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Taschengeld führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.[1]

6.3.3 Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit ist der zuständigen Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden.[1]

Wird sie verspätet gemeldet, ruht das Krankengeld bis zum Eingang der Meldung. Die Meldefrist ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung zu beachten.

Ab 1.1.2021 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse.[2] Während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 wird zusätzlich der 4-teilige Formularsatz in Papier ausgefertigt. Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[3]

Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

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