6.3.1 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u. a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber der Fall. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, ruht der Anspruch während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.[1]

6.3.2 Taschengeld während Bundesfreiwilligendienstes

Auch Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld. Das von der Einsatzstelle bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Taschengeld führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.[1]

6.3.3 Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit ist der zuständigen Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden.[1]

Wird sie verspätet gemeldet, ruht das Krankengeld bis zum Eingang der Meldung. Die Meldefrist ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung zu beachten.

Ab 1.1.2021 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse.[2] Während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 wird zusätzlich der 4-teilige Formularsatz in Papier ausgefertigt. Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[3]

Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

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