Besteht die Krankheit nach Beendigung des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums weiter, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Dieses Krankengeld gehört weder zum steuerpflichtigen Arbeitslohn noch zu einer anderen Einkunftsart – auch dann nicht, wenn es an Hinterbliebene gezahlt wird.[1]

Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.[2] Deshalb muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung, die er über die Höhe des Krankengelds von seiner Krankenkasse erhält (sog. Leistungsnachweis), bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer dem Finanzamt vorlegen.

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