Sofern kein sofortiges Wahlrecht besteht, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Krankenkasse im Kündigungsverfahren zu wechseln. Dies bedeutet, dass ein Krankenkassenwechsel unter Beachtung der 12-monatigen Bindungsfrist und der Kündigungsfrist möglich ist.
Erforderliche Schritte beim Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren
Die folgende Übersicht zeigt die Schritte bei einem Kassenwechsel im Kündigungsverfahren:
- Der Arbeitnehmer wählt eine neue Krankenkasse. Das Datum des Eingangs der Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse ist maßgebend für die Berechung der Kündigungsfrist.
- Die gewählte Krankenkasse prüft vorläufig, ob die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt ist.
- Die neu gewählte Krankenkasse informiert unverzüglich elektronisch die bisherige Krankenkasse über den Krankenkassenwechsel (Initialmeldung).
- Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Initialmeldung das verbindliche Datum des Krankenkassenwechsels an die neu gewählte Krankenkasse.
- Die neu gewählte Krankenkasse informiert den Arbeitnehmer unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.
- Der Arbeitnehmer informiert unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur) über die gewählte Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der bisherigen Krankenkasse ab und bei der neu gewählten Krankenkasse an.
- Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt die Anmeldung mit einer elektronischen Mitgliedsbescheinigung.
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