Nehmen Mitglieder an einem Wahltarif ihrer Krankenkasse teil, gelten zusätzliche Bindungsfristen. Die Mindestbindungsfrist beträgt ein Jahr bei Wahltarifen zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen[1], Kostenerstattung und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen. Bei den Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen gilt eine 3-jährige Bindungsfrist. Die besondere Bindungsfrist berechnet sich bei allen Wahltarifen immer ab Beginn des Wahltarifs. Wahltarife zu den besonderen Versorgungsformen lösen keine eigenständige Bindungsfrist aus.

Die besonderen Bindungsfristen bei Wahltarifen sind bei Kassenwechsel im Kündigungsverfahren einzuhalten. Sie erlöschen jedoch bei der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes.

 
Praxis-Beispiel

Mindestbindungsfrist von 12 Monaten und zusätzlich einjährige Bindungsfrist für Wahltarif bei laufender Mitgliedschaft

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.2.2024 Mitglied der Krankenkasse A. Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.1.2025. Ab dem 1.5.2024 nimmt der Arbeitnehmer an dem Kostenerstattungs-Wahltarif der Krankenkasse A teil. Die dadurch ausgelöste einjährige Bindungsfrist läuft vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2025.

Ergebnis: Die Bindungsfrist an die Krankenkasse A endet am 30.4.2025. Der Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum 30.4.2025 bei der Krankenkasse A beenden und zum 1.5.2025 in die Krankenkasse B wechseln.

 
Praxis-Beispiel

Mindestbindungsfrist von 12 Monaten und zusätzlich einjährige Bindungsfrist für Wahltarif bei Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.2.2024 Mitglied der Krankenkasse A. Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.1.2025. Ab dem 1.5.2024 nimmt der Arbeitnehmer an dem Kostenerstattungs-Wahltarif der Krankenkasse A teil. Die dadurch ausgelöste einjährige Bindungsfrist läuft vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2025. Die Bindungsfrist an die Krankenkasse A endet am 30.4.2025.

Am 30.11.2024 endet seine Beschäftigung und damit endet seine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A kraft Gesetz. Dadurch erlöscht neben der allgemeinen auch die besondere Bindungsfrist aufgrund des Wahltarifs. Der Arbeitnehmer nimmt zum 1.12.2024 eine neue Beschäftigung auf. Es besteht zum 1.12.2024 ein sofortiges Kassenwahlrecht.

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