Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags das Kassenwahlrecht auszuüben und gegenüber dem Arbeitgeber Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben über die gewählte Krankenkasse nicht rechtzeitig gemacht, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er vor seiner Mitgliedschaft bei der abzuwickelnden Krankenkasse versichert war; bestand keine vorhergehende Versicherung, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse an. Die Anmeldung zu der neuen Krankenkasse durch den Arbeitgeber ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Frist für die aktive Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch den Arbeitnehmer zu erstatten.

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