Begriff

Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden selbst, bei welcher Kasse sie versichert sein wollen. Hierbei müssen Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitgeber formlos über die von Ihnen gewählte Krankenkasse informieren. Seit dem 1.1.2021 wurde die elektronische Mitgliedsbescheinigung eingeführt. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse angemeldet hat, erhält dieser von der Krankenkasse eine elektronische Mitgliedsbescheinigung als Bestätigung für das Bestehen einer Mitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse. Nur wenn ein Arbeitnehmer sein Kassenwahlrecht nicht nutzt, wählt der Arbeitgeber eine Kasse. Ein Wechsel der Krankenkasse kann auch während der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mehrfach erfolgen. Verschiedene Bindungsfristen verhindern dabei, dass die Krankenkasse zu häufig gewechselt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Kassenwahl- und Kündigungsrechte sind in den §§ 173 bis 175 SGB V geregelt. Der GKV-Spitzenverband hat Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht bekannt gegeben (GR v. 2.12.2022). Zum Sonderkündigungsrecht sind Regelungen in den grundsätzlichen Hinweisen zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag des GKV-Spitzenverbandes (GR v. 19.6.2014) enthalten.

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