(1) 1Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
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der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder |
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der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder |
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der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde, |
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. 2Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist.
(2) 1Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/ 36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller
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im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder |
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im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej), in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung |
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt hat. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis...