Ein längerer, kontinuierlicher Krankheitszeitraum, der über den 6-wöchigen Anspruchszeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hinaus andauert, ist betriebswirtschaftlich für den Arbeitgeber weniger belastend: die Anspruchsdauer ist begrenzt, auch lässt sich eine kompensierende Personalmaßnahme (Einstellung einer Ersatzkraft o. Ä.) besser darstellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge