(1) bis (4) (weggefallen)
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten[1] [Bis 25.11.2019: verwenden].
(6) (weggefallen)
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.
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