4.1 Allgemeiner Kündigungsschutz
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) und werden im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG), besteht für den Arbeitnehmer allgemeiner Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn für sie eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG vorliegt. Die soziale Rechtfertigung ist gegeben, wenn personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG vorhanden sind. Liegt keine soziale Rechtfertigung vor, ist die Kündigung unwirksam. Die Unwirksamkeit muss allerdings vom Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG per Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Versäumt er dies, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam (§ 7 KSchG).
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt gleichermaßen für die Änderungskündigung. Diese besteht aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vor (6 Monate Beschäftigung und ein Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern), muss auch die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein, also einen personenbedingten, einen verhaltensbedingten oder einen betriebsbedingten Kündigungsgrund haben.
4.2 Besonderer Kündigungsschutz
In besonderen Fällen haben Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn sie Mitglied des Betriebsrats sind, wenn familiäre Gründe vorliegen (Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit), wenn sie ein besonderes Amt bekleiden (z. B. Datenschutzbeauftragter). Neben den hier beispielhaft genannten Fällen, gibt es zahlreiche weitere Situationen mit besonderem Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz kann so gestaltet sein, dass die Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist (z. B. Kündigung eines Betriebsratsmitglieds). Alternativ oder auch kumulativ kann der besondere Kündigungsschutz so ausgestaltet sein, dass ein Gremium (z. B. der Betriebsrat bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds) oder eine Behörde (z. B. das Integrationsamt bei Kündigung eines Arbeitnehmers, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist) der Kündigung vorab zustimmen muss.
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, der einen besonderen Kündigungsschutz hat, muss er nicht nur die Voraussetzungen dieses besonderen Kündigungsschutzes beachten. Sollten die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ebenfalls vorliegen, muss die Kündigung auch sozial gerechtfertigt sein.
Auch hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes gilt, dass der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angreifen muss. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).