Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis (Unterfall des dort genannten Dienstverhältnisses), bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Damit gibt die Vorschrift keinen Freibrief für Kündigungen, sondern befreit lediglich von besonderen Bindungen bei Befristungen[1], gesonderten Vereinbarungen (z. B. tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit) und kürzt zusätzlich in Satz 2 die Kündigungsfristen ab.

Die Insolvenz hat also keine automatischen Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse. Diese bestehen auch inhaltlich von der Insolvenz unberührt mit Wirkung für die Insolvenzmasse weiter fort.[2] Wegen § 80 Abs. 1 InsO gehen allerdings die Arbeitgeberrechte und -pflichten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Will dieser bestehende Arbeitsverhältnisse beenden, muss er wie bei Kündigungen außerhalb einer Insolvenz, die allgemeinen[3] und besonderen Kündigungsschutzvorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Pflegezeitgesetz, Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung nach SGB IX, Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter nach § 15 KSchG etc.) beachten. Ebenfalls zu beachten sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bzw. §§ 111 ff. BetrVG sowie bei Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils nach § 613a BGB. Die Sonderregelungen der §§ 125, 126 InsO sowie des § 122 InsO erleichtern dem Insolvenzverwalter allerdings die Personalfreisetzung.

Die Insolvenz als solche ist kein Kündigungsgrund. Allerdings können dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern entgegenstehen und daher betriebsbedingte Kündigungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtfertigen.

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