Kurzbeschreibung
Darstellung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende) und der bei längerer Betriebszugehörigkeit gestaffelt verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese Übersicht enthält - für die gesetzliche Grundkündigungsfrist - die jeweils möglichen Kündigungstermine und die Angabe, wann dem Arbeitnehmer dafür die Kündigung spätestens zugehen muss.
Vorbemerkung
Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die maßgebende Kündigungsfrist einzuhalten. Sie kann sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Regelungen ergeben. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB besteht eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats. Nach einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers nach § 622 Abs. 2 BGB.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
zum |
bis 6 Monate (vereinbarte Probezeit) |
2 Wochen |
(täglich) |
bis 2 Jahre |
4 Wochen |
15. oder Monatsende |
2-4 Jahre |
1 Monat |
Monatsende |
5-7 Jahre |
2 Monate |
Monatsende |
8-9 Jahre |
3 Monate |
Monatsende |
10-11 Jahre |
4 Monate |
Monatsende |
12-14 Jahre |
5 Monate |
Monatsende |
15-19 Jahre |
6 Monate |
Monatsende |
20 Jahre und mehr |
7 Monate |
Monatsende |
Die verlängerten Kündigungsfristen (ab Überschreitung von 2 Beschäftigungsjahren) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung. Der Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungszeit von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten.
Allerdings ist es zulässig, von dieser gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist als auch verlängerte Fristen) durch Tarifvertrag (zugunsten und zu Ungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Abs. 4 BGB).
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende nur dann vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (bis längstens 3 Monate) eingestellt worden ist oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ausgenommen Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 können nicht einzelvertraglich abgekürzt werden.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wobei es unzulässig ist, für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 622 Abs. 6 BGB). Eine ausdrückliche Obergrenze für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen sieht das Gesetz nicht vor. Allzu lange Fristen erschweren allerdings eine berufliche Bewegungsfreiheit, die durch Art. 12 GG geschützt ist. Erheblich verlängerte und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschriebene Kündigungsfristen können eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Die Prüfung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem dann vorzunehmen, wenn die vereinbarte Kündigungsfrist wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB.
Beginn und Ende der Kündigungsfrist sind nach §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, d. h. der Zugangstag der Kündigung zählt für den Beginn der Frist nicht mit. Das Fristende, also der Kündigungstermin, ist im Fall der Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB gesetzlich bestimmt auf den Ablauf des 15. bzw. des letzten Tages im Monat (jew. 24:00 Uhr), so dass sich eine Berechnung erübrigt.
Das Fristende verschiebt sich auch dann nicht nach hinten, wenn es auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. D. h., auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann der Zugang einer Kündigung bewirkt werden; an diesen Tagen (und damit an jedem Tag im Jahr) kann die Kündigungsfrist auch auslaufen, eine Verlängerung bis zum nächsten Werktag findet nicht statt. Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB: eine Kündigung zur "Unzeit" ist unwirksam.
Nach der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB) ergeben sich für das Jahr 2025 die folgenden Kündigungstermine:
Kündigung zum |
Kündigungszugang spätestens am |
15.1.2025 |
18.12.2024 |
31.1.2025 |
3.1.2025 |
15.2.2025 |
18.1.2025 |
28.2.2025 |
31.1.2025 |
15.3.2025 |
15.2.2025 |
31.3.2025 |
3.3.2025 |
15.4.2025 |
18.3.2025 |
30.4.2025 |
2.4.2025 |
15.5.2025 |
17.4.2025 |
31.5.2025 |
3.5.2025 |
15.6.2025 |
18.5.2025 |
30.6.2025 |
2.6.2025 |
15.7.2025 |
17.6.2025 |
31.7.2025 |
3.7.2025 |
15.8.2025 |
18.7.2025 |
31.8.2025 |
3.8.2025 |
15.9.2025 |
18.8.2025 |
30.9.2025 |
2.9.2025 |
15.10.2025 |
17.9.2025 |
31.10.2025 |
3.10.2025 |
15.11.2025 |
18.10.2025 |
30.11.2025 |
2.11.2025 |
15.12.2025 |
17.11.2025 |
31.12.2025 |
3.12.2025 |
15.1.2026 |
18.12.2025 |
(Angaben ohne Gewähr)