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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Dr. Carsten Teschner
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Kurzbeschreibung

Darstellung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende) und der bei längerer Betriebszugehörigkeit gestaffelt verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese Übersicht enthält - für die gesetzliche Grundkündigungsfrist - die jeweils möglichen Kündigungstermine und die Angabe, wann dem Arbeitnehmer dafür die Kündigung spätestens zugehen muss.

  • Übersicht

Vorbemerkung

Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die maßgebende Kündigungsfrist einzuhalten. Sie kann sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Regelungen ergeben. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB besteht eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats. Nach einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers nach § 622 Abs. 2 BGB.

Übersicht

  • Musterdokument öffnen
Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist zum
bis 6 Monate (vereinbarte Probezeit) 2 Wochen (täglich)
bis 2 Jahre 4 Wochen 15. oder Monatsende
2-4 Jahre 1 Monat Monatsende
5-7 Jahre 2 Monate Monatsende
8-9 Jahre 3 Monate Monatsende
10-11 Jahre 4 Monate Monatsende
12-14 Jahre 5 Monate Monatsende
15-19 Jahre 6 Monate Monatsende
20 Jahre und mehr 7 Monate Monatsende

Die verlängerten Kündigungsfristen (ab Überschreitung von 2 Beschäftigungsjahren) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung. Der Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungszeit von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten.

Allerdings ist es zulässig, von dieser gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist als auch verlängerte Fristen) durch Tarifvertrag (zugunsten und zu Ungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Ab...

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