4.1 Abgrenzung allgemeiner/besonderer Kündigungsschutz
Während der sogenannte allgemeine Kündigungsschutz für alle unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer gilt, behandelt der besondere Kündigungsschutz die darüber hinausgehenden Kündigungsbeschränkungen, die nur für besondere Arbeitnehmergruppen gelten.
4.2 Betriebsräte
Während der Amtszeit darf gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen werden, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn erstens ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und zweitens der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat (§ 103 BetrVG) oder die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist.
Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einholen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, seine Entscheidung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, mitzuteilen. Schweigen gilt als Zustimmungsverweigerung. Lehnt der Betriebsrat die Zustimmung ab, so kann der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen und muss dies tun, wenn er dem Betriebsratsmitglied kündigen will. Der Arbeitgeber muss innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nur den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs (höchstens 3 Tage, s. o.) zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten.
Nach Ablauf der Amtszeit oder der Beendigung des Amtes eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, z. B. durch Rücktritt, genießt das Betriebsratsmitglied noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Danach kann für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit dem Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden, jedoch bedarf diese außerordentliche Kündigung nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
Ersatzmitglieder gelangen in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes erst dann, wenn sie an die Stelle eines ausscheidenden Betriebsratsmitglieds nachrücken oder solange sie für ein verhindertes ordentliches Mitglied tätig sind. Scheidet ein Ersatzmitglied nach Beendigung der Vertretungszeit wieder aus dem Betriebsrat aus, besteht hingegen nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Voraussetzung ist aber, dass das Ersatzmitglied auch tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet hat.
4.3 Schwerbehindertenvertretung
Der Schwerbehindertenvertretung wird durch § 179 Abs. 3 SGB IX der gleiche Kündigungsschutz wie den Betriebsräten eingeräumt.
4.4 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung, Seebetriebsrat
Auch die Mitglieder dieser betriebsverfassungsrechtlichen Organe genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, jedoch ist der nachwirkende Kündigungsschutz der Bordvertretung auf 6 Monate beschränkt.
Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, das mit dem Ende der Berufsausbildung ohne Kündigung endet, können nach § 78a BetrVG innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangen, dass zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zustande kommt.
4.5 Wahlvorstand, Wahlbewerber, Wahlinitiatoren
Einen ähnlichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder genießen auch Mitglieder des Wahlvorstands und Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes bzw. mit der Aufstellung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags und endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist die förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, der Betriebsrat jedoch zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, endet der Schutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG mit diesem Zeitpunkt. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, so muss vorher die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden. Der nachwirkende Kündigungsschutz für diese Personengruppen ist auf 6 Monate beschränkt, während derer nur außerordentlich, aber ohne Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden kann.
Arbeitnehmer, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten und zu einer Wahlversammlung einladen, werden nach § 15 Abs. 3a KSchG geschützt.
Nach § 15 Abs. 3b KSchG erhalten auch Arbeitnehmer, die bloße Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen, einen befristeten Kündigungsschutz vor personen- oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung bis zum...