Der Arbeitnehmer kann den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. Ein vorzeitiger Auflösungsantrag ohne handfesten Auflösungsgrund ist ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer bereits wieder eine neue Stelle hat.

Nicht selten ergeben sich Auflösungsgründe für den Arbeitnehmer aber auch erst aus dem Verlauf des Prozesses.

Erklärt der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung, kann der Arbeitnehmer dennoch den Auflösungsantrag stellen. In der Kündigungsrücknahme ist das Angebot des Arbeitgebers zu sehen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Mit dem Auflösungsantrag lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab.

Kündigt der Arbeitgeber außerordentlich und kommt eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung in Betracht, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Auflösung bezogen auf die fristlose und oder auch nur auf die fristgemäße Kündigung zu beantragen. Entsprechendes gilt bei einer ordentlichen und vorsorglich zugleich außerordentlichen Kündigung. Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers allein bezogen auf die ordentliche Kündigung kann in Bezug auf den Auflösungszeitpunkt sinnvoll sein. Vorteil für den Arbeitnehmer: Er kann wegen des späteren Auflösungszeitpunkts noch den Verzugslohn für die Kündigungsfrist verlangen.

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