Stellen beide Parteien einen Auflösungsantrag, wird nach allgemeiner Auffassung nicht mehr geprüft, ob die Anträge begründet sind. Man geht dann ohne weiteres davon aus, dass ein Auflösungsgrund besteht. Das BAG hat sich in dieser Frage zwar unentschieden gezeigt, bis zu einer gegenteiligen Entscheidung ist jedoch von dieser Praxis auszugehen. Jedenfalls kann, wenn beide Parteien einen Auflösungsantrag stellen, das Arbeitsgericht jedoch nur auf Antrag einer Partei auflöst, die andere Partei nicht Berufung einlegen, weil nicht auf ihren Antrag aufgelöst worden ist. Ein beiderseitiger Auflösungsantrag wird in der Praxis ohnehin selten sein, weil hier ein Vergleich näherliegt.

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