Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1.1 Arbeitnehmereigenschaft
Künstler können je nach Ausgestaltung der Verhältnisse selbstständig Tätige oder Arbeitnehmer sein. Typische Fälle der Arbeitnehmereigenschaft bei künstlerischer Tätigkeit sind die in einem festen Vertragsverhältnis stehenden Schauspieler, Sänger und Musiker an Theatern, ebenso die hauptberuflichen Dirigenten, das Chorpersonal, Ballettpersonal, Regisseure.
1.2 Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen
Ob das bei den Fernsehanstalten beschäftigte künstlerische Personal selbstständig oder unselbstständig tätig ist, hängt neben den vertraglichen Vereinbarungen weitgehend von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit ab; hier gelten bundeseinheitliche Abgrenzungen. Freie Mitarbeiter im Hörfunk und Fernsehen (sog. Fernsehkünstler) sind grundsätzlich nichtselbstständig beschäftigt, außer es handelt sich um die im sog. Negativkatalog des Künstlererlasses bezeichneten Mitarbeiter, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden.
1.3 Tätigkeit bei Film- und Fernsehproduktionen
Handelt es sich um eine Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten (sog. Filmkünstler), sind Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert, sodass ihre Tätigkeit i. d. R. selbstständig ist. Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehfilmproduktion sind dagegen im Allgemeinen nichtselbstständig.
1.4 Gastspielverpflichtete Künstler
Gastspielverpflichtete Dirigenten üben regelmäßig eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Sie sind ausnahmsweise selbstständig tätig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen. Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind als Arbeitnehmer tätig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Stell- oder Verständigungsproben reichen nicht aus. Voraussetzung ist außerdem, dass die Probenverpflichtung tatsächlich erfüllt wird. Die Zahl der Aufführungen ist nicht entscheidend. Die gegenläufige Rechtsprechung des BFH, nach der für die Frage, ob eine gastspielverpflichtete Opernsängerin in einem Theaterbetrieb nichtselbstständig oder selbstständig tätig ist, auf das Gesamtbild der Verhältnisse und nicht auf die Verpflichtung zur Teilnahme an Proben abgestellt werden kann, wendet die Finanzverwaltung nicht an.
Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner sind selbstständig tätige Steuerpflichtige.
Aushilfen für Chor und Orchester sind selbstständig tätig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen. Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind ebenso selbstständig, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.
Zahlt ein Musiktheater einem angestellten Orchestermusiker Vergütungen für die Übertragung von Leistungsschutzrechten für Fernsehausstrahlungen, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Voraussetzung ist, dass die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber übergegangen sind und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt wurden.
1.5 Kirchenmusiker
Organisten und Kirchenchorleiter sind grundsätzlich selbstständig, können aber nach den Umständen des Einzelfalles auch nichtselbstständig tätig sein, z. B. im Falle der Weisungsgebundenheit.