2.1 Einkommensgrenze
Der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt nicht, wer nur ein geringes Einkommen aus einer selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit erzielt. Als geringfügig in diesem Sinne gilt ein jährliches Arbeitseinkommen, das 3.900 EUR nicht übersteigt.
Keine Sonderregelungen mehr durch die Corona-Pandemie
Die Mindesteinkommensgrenze nach dem KSVG in Höhe von 3.900 EUR jährlich wurde in den Jahren 2020 bis 2022 ausgesetzt. Musste die Einkommenserwartung eines über die KSK Versicherten aufgrund der Corona-Pandemie herabgesetzt werden, wurde die Versicherungspflicht also auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen nach erfolgter Einschätzung nicht erreicht werden konnte. Für Künstler oder Publizisten, die durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllten, wurde trotzdem die Versicherung nicht beendet. Der bestehende Versicherungsschutz ging durch eine solche Einkommenskorrektur bis auf Weiteres nicht verloren.
Die entsprechende Sonderregelung wurde vom Gesetzgeber nicht verlängert und lief zum 31.12.2022 aus.
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht innerhalb der ersten 3 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit für sog. Berufsanfänger. Versicherungspflicht tritt in dieser Zeit also auch bei einem Arbeitseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ein. Die Frist von 3 Jahren verlängert sich um Zeiträume, in denen eine Versicherung nach dem KSVG nicht bestanden hat. Diese Regelung kommt neben Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allem Frauen in Mutterschutz und Elternzeit sowie Künstlern und Publizisten, die zeitweise eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, zugute. Außerdem werden Zeiten, in denen Studierende eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben, nicht auf die Berufsanfängerfrist angerechnet.
2.2 Krankenversicherung
Für Berufsanfänger besteht die Möglichkeit, sich innerhalb von 3 Monaten von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreien zu lassen, wenn eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachgewiesen wird.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht endet dabei 3 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit für sog. Berufsanfänger mit Ablauf des nächstfolgenden 31.3.
Wer als Berufsanfänger am 1.1.2023 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll.
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind diejenigen Künstler und Publizisten, die bereits als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegen, nicht auch noch nach dem KSVG versicherungspflichtig. Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, werden auch nicht nach dem KSVG versichert. Ebenso werden Arbeitslosengeldbezieher, freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Beamte nicht von dem Gesetz erfasst.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Künstler/Publizisten, die in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein Einkommen erzielen, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, werden auf ihren Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit. Berufsanfänger, die bisher begrenzt auf 3 Jahre von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit waren, können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen somit nahtlos weiter befreien lassen.
Die Befreiung ist aber zu widerrufen, wenn das Arbeitseinkommen einen bestimmten Betrag unterschreitet. Darüber hinaus ist auf Antrag eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, wenn eine ausreichende private Krankenversicherung besteht. Wer von der Krankenversicherung befreit worden ist, erhält einen Beitragszuschuss, wenn eine private Krankenversicherung besteht. Eine private Krankenversicherung kann vorzeitig gekündigt werden, wenn nach dem KSVG Krankenversicherungspflicht eintritt.
2.3 Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind im Wesentlichen dieselben Personen von der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgenommen wie in der Krankenversicherung. Das gilt auch für Künstler/Publizisten, die bereits aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehen, wenn dieses während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt. Ausgenommen von der Rentenversicherungspflicht sind ferner
- Personen, die als Handwerker rentenversichert sind,
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
- Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht,...