Die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven führt den Beitragseinzug durch. Sie ist organisatorisch bei der Unfallversicherung Bund und Bahn angesiedelt. Leistungen aus den Sozialversicherungen werden durch deren jeweilige Träger erbracht.
3.1 Kranken-/Pflegeversicherung
Die Künstlersozialversicherung wird zur Hälfte durch Beitragsanteile der selbstständigen Künstler/Publizisten (50 %) und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen (30 %) sowie durch einen Zuschuss des Bundes finanziert (20 %).
Der Beitragsanteil des Versicherten bemisst sich für die Krankenversicherung nach dem Arbeitseinkommen, und zwar bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 EUR mtl.; 2024: 5.175,00 EUR mtl.). In der Krankenversicherung werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Künstler nach dem Versichertenanteil des allgemeinen Beitragssatzes berechnet. Erhebt die Kasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, ist dieser ebenfalls zu entrichten.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Krankenversicherung gilt auch für die Pflegeversicherung. Als Beitragssatz ist die Hälfte des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes der Pflegeversicherung zugrunde zu legen (seit 1.7.2023: 3,4 %; halber Beitragssatz: 1,7 %). Für kinderlose Künstler gilt darüber hinaus der Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %.
Bei Personen mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem 2. bis zum 5. Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
Dieser kinderbezogene Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
3.2 Rentenversicherung
Zur Rentenversicherung haben die Versicherten ebenfalls grundsätzlich Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung zu entrichten (2025: 8.050 EUR mtl.; 2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost mtl.). Übersteigt das Arbeitseinkommen die BBG, so bemisst sich der Beitragsanteil auch nach dem höheren Einkommen, jedoch höchstens bis zum 2-fachen der Beitragsbemessungsgrenze. Dieser erhöhte Beitrag wird dem Versicherten gutgeschrieben. Den gutgeschriebenen Betrag verwendet die Künstlersozialkasse dazu, in den Jahren, in denen das Jahresarbeitseinkommen des Versicherten die BBG nicht erreicht, den vom Versicherten nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen zu entrichtenden Beitrag entsprechend zu erhöhen.
Als Beitragssatz für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist die Hälfte des jeweils festgesetzten Beitragssatzes der Rentenversicherung zugrunde zu legen.