Die Neufassung der Regelungen zur Gründung von Ausgleichsvereinigungen soll deren Gründung erleichtern. Unternehmen, die Bürokratie deutlich verringern wollen, können sich zwischen dem Beitritt
- zu einer bereits bestehenden Ausgleichsvereinigung oder – gemeinsam mit anderen Unternehmen –
- zur Gründung einer neuen Ausgleichsvereinigung
entscheiden. Mit Zustimmung der KSK können nach § 24 KSVG zur Abgabe verpflichtete Unternehmen eine Ausgleichsvereinigung (AV) bilden.
7.1 Pflichten
Die Ausgleichsvereinigung (AV) erfüllt die der KSK gegenüber bestehenden Pflichten. Insbesondere kann die AV mit befreiender Wirkung die KSA und die Vorauszahlungen entrichten. Die KSK kann vertraglich mit einer AV abweichend vom KSVG die Ermittlung der Entgelte i. S. d. § 25 KSVG unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen und die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung regeln. Das BVA muss dem Vertrag zustimmen.
7.2 Vereinbarung zur Bildung einer Ausgleichsvereinigung
Künftig kann die KSK vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmen die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. Die Berücksichtigung der Verwaltungskosten dafür kann vertraglich vereinbart werden. Auch nicht abgabepflichtige Unternehmen können Mitglied einer Ausgleichsvereinigung werden und bleiben. Darüber hinaus können aus Verwaltungsvereinfachungsgründen viertel-, halb- oder ganzjährige Vorauszahlungen statt monatliche Vorauszahlungen vereinbart werden. Der Zeitpunkt der Abgabe der Jahresmeldungen kann entsprechend angepasst werden.
7.3 Vorteile für Unternehmen als Mitglied einer Ausgleichsvereinigung
Unternehmen haben erhebliche verschiedene Vorteile durch die Bildung oder den Beitritt zu bereits bestehenden Ausgleichsvereinigungen:
- Keine Einzelfallentscheidung durch Mitarbeiter des Unternehmens (bei jeder Rechnung: was ist abgabepflichtig, was nicht?)
- Rechtssicherheit – Ergebnisse der Prüfungen der Ausgleichsvereinigung wirken nur für die Zukunft
- Kalkulationssicherheit
- Keine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Keine Melde- und Zahlungspflichten an die KSK (nur an die AV)
- Keine Betriebsprüfungen nach dem KSVG durch DRV oder KSK
Die KSA wird für Mitglieder einer AV nicht nach den tatsächlichen abgabepflichtigen Entgelten, sondern nach einer sog. abweichenden (pauschalierten) Bemessungsgröße erhoben. Diese Größen werden vertraglich zwischen KSK und AV nach vorangegangenen Stichprobenprüfungen durch die KSK festgeschrieben. Sie gelten so lange, bis entweder die KSK oder die AV eine Überprüfung verlangen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, des Bundesversicherungsamtes (BVA), ist erforderlich.