BMF, Schreiben v. 15.7.1994, IV B 1 - S 2221 - 96/94, BStBl I 1994, 528
Bei ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, deren Arbeitgeber einen Versorgungszuschlag zahlt, werden die Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig anerkannt, weil die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Zwecken dient (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes). Das Beschäftigungsverhältnis mit dem jetzigen Arbeitgeber ist rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 SGB VI); der Dienstherr übernimmt für den Fall des Ausscheidens des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherungsgarantie auch für das während der Beurlaubungszeit erzielte Arbeitsentgelt. Voraussetzung dafür ist die Zahlung eines Versorgungszuschlags von 30 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge an den Dienstherrn. Der beurlaubte Beamte unterliegt in der Regel nicht der Krankenversicherungspflicht (§ 6 SGB V). Regelmäßig wird zwischen dem Dienstherrn und dem jetzigen Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, wonach der jetzige Arbeitgeber die Beihilfevorschriften des Dienstherrn sinngemäß anwendet.
Zu der Frage, in welcher Höhe und von welcher Bemessungsgrundlage in diesen Fällen der Sonderausgaben-Vorwegabzug nach EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Der Vorwegabzug ist in den Veranlagungszeiträumen 1990 bis 1992 um 12 v. H. zu kürzen. Der beurlaubte Beamte erwirbt auch für das jetzige Beschäftigungsverhältnis Versorgungsansprüche bzw. er ist im Fall des Ausscheidens nachzuversichern (Kürzung um 9 v. H. gem. EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Hinzu kommt der Beihilfeanspruch in sinngemäßer Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen (Kürzung um 3 v. H. gem. EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG); die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen ist für die Kürzung ausreichend, weil dadurch die ansonsten bestehende Versicherungspflicht bzw. der gesetzliche Anspruch auf Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen abgelöst wird.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 ist der Vorwegabzug von 16 v. H. zu kürzen, weil die beurlaubten Beamten zu dem Personenkreis des EStG § 10 c Abs. 3 Nr. 1 EStG gehören (in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und Versorgungsanspruch bzw. Nachversicherungspflicht).
Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs ist der gesamte steuerpflichtige Arbeitslohn einschließlich des vom Arbeitgeber an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags. Es bleibt außer Betracht, daß die Alters-, Kranken- und Arbeitslosigkeitsvorsorge der beurlaubten Beamten nur die ruhegehaltsfähigen Bezüge umfaßt. Das Ziel der Kürzungsvorschrift, die steuerfreie Zukunftssicherung auszugleichen, wird durch den vom Sozialversicherungsrecht abgekoppelten steuerrechtlichen Arbeitslohnbegriff überlagert, so daß der Versorgungszuschlag nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs ausscheidet.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2
SGB V § 6
SGB VI § 5 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 1994, 528