Verzichtet der Arbeitgeber auf die Herausgabe der vom Arbeitnehmer dienstlich erworbenen Prämien, und verwendet der Arbeitnehmer diese privat, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Privat verwendete Prämien des Arbeitnehmers müssen von diesem daher für Zwecke des Lohnsteuerabzugs dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichtet, die erworbenen Prämien nur für dienstliche Zwecke einzusetzen, liegt insoweit – mangels privater Verwendung – kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Privat erworbene Bonuspunkte gehören immer zur steuerlich nicht relevanten privaten Lebensführung.

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