Das Payback-Prämienprogramm umfasst einen Zusammenschluss verschiedener Unternehmen, die beim Einkauf gegen Vorlage der Payback-Karte Bonuspunkte auf dem persönlichen Punkte-Konto des Kunden gutschreiben.
Die Einlösung der Prämien erfolgt in Form von
- Sachprämien,
- Einkaufsgutscheinen oder
- Bargutschriften.
Das Angebot der meisten angeschlossenen Unternehmen richtet sich an Privatkunden, sodass die Einlösung privat erworbener Bonuspunkte steuerlich irrelevant ist.
Dienstlich erworbene Payback-Punkte steuerpflichtig
Bei Tankstellenketten besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für die Betankung der Firmenwagen den Arbeitnehmern eine Tankkarte zur Verfügung stellt. Soweit der Arbeitnehmer hierbei auf seinem privaten Payback-Punktekonto Bonuspunkte erwirbt, sind diese dienstlich erworbenen Bonuspunkte allerdings lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Lohnversteuerung ist die Gutschrift der Bonuspunkte im Wege der Schätzung aufzuteilen.
Der Lohnzufluss erfolgt bereits bei Gutschrift der Bonuspunkte auf dem privaten Payback-Punktekonto. Dabei ist jeder Payback-Punkt grundsätzlich mit 1 Cent zu erfassen.
Payback-Karte und Dienstwagen
Für Firmenwageninhaber, deren geldwerter Vorteil für die Privatnutzung nach der 1-%-Methode berechnet wird, sind sämtliche Prämienvorteile mangels Aufteilungsmöglichkeit als Arbeitslohn zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bonuspunkte auf die dienstliche oder private Fahrzeugnutzung entfallen. Wird die Firmenwagenbesteuerung nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen, ist nur der Anteil der Payback-Punkte als Arbeitslohn zu erfassen, die der Arbeitnehmer aufgrund der dienstlich gefahrenen Kilometer erhält. Die Gesamtfahrleistung ist entsprechend den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch aufzuteilen.
Keine Steuervergünstigung für Payback-Prämien
Das Kundenbindungsprogramm Payback begünstigt die Lieferung von Waren (im Wesentlichen von Treibstoff) und nicht die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Daher findet weder die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 38 EStG noch die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37a EStG Anwendung.
Die 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) findet auf das Payback-Punktesystem keine Anwendung, weil aufgrund der stets möglichen Bareinlösung im Zeitpunkt der Gutschrift kein Sachlohn vorliegt, sondern eine Geldleistung.
Lohnsteuerabzug bei betrieblichen Payback-Prämien
Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Firmenwagen jährlich 50.000 Kilometer. Die Firmenwagenbesteuerung erfolgt nach der 1-%-Methode. Soweit Payback-Punkte aus der Nutzung der Tankkarte gutgeschrieben werden, führt dies zu einem weiteren Lohnzufluss.
Bei einem Durchschnittsverbrauch von 6 Litern pro 100 Kilometer darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil im Wege der Schätzung wie folgt ermitteln: 50.000 km × 0,06 Liter × 0,5 Cent = 15 EUR. Der Lohnsteuerabzug kann einmal jährlich mit der Dezemberabrechnung vorgenommen werden.