Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und müssen in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

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