Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt einheitlich 12 Monate. Die Bundesregierung kann diese Bezugsdauer durch Rechtsverordnung bis zur Dauer von 24 Monaten verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen.[1]

Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Sie läuft kalendermäßig ab. Sie verlängert sich, wenn innerhalb der Frist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, um diesen Zeitraum. Bei einer Unterbrechung von 3 oder mehr Kalendermonaten beginnt grundsätzlich eine neue Bezugsdauer[2], d. h. der Arbeitsausfall ist auch erneut anzuzeigen. Die gesetzlichen Regelungen eröffnen dabei Gestaltungsmöglichkeiten für eine vollumfängliche Nutzung der Bezugsdauer.[3]

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