Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Kurzarbeitergeld sind 80 % des (Brutto-)Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt.
6.2.1 Tragung der Beiträge
Soweit bei Kurzarbeit Arbeitsentgelt (sog. Kurzentgelt) gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich zur Hälfte.
Soweit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.
6.2.2 Beitragserstattung bei beruflicher Weiterbildung
Als Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit für eine Qualifizierung zu nutzen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgebern 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung, wenn die Beschäftigten an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen (hat die Weiterbildung vor dem individuellen Eintritt in die Kurzarbeit begonnen, besteht ggf. Anspruch auf eine Förderung für Beschäftigte unter den allgemeinen Bedingungen). Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nur für die Zeit, in der der Arbeitnehmer vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist; für die Höhe wird eine Pauschale von 20 % abzüglich des (hälftigen) Beitrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme keine Rückforderung von erstatteten Beiträgen; für die Erstattung kommt es zudem nicht darauf an, ob die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde.
Über die Teilerstattung der Sozialversicherungsbeiträge hinaus werden Arbeitgebern bis zum 31.7.2024 ggf. auch die Lehrgangskosten für berufliche Qualifizierungen erstattet, wenn die Weiterbildung mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach dem SGB III zertifiziert sind (für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kommt eine Lehrgangskostenerstattung nicht in Betracht). Die Erstattung der Lehrgangskosten ist gesondert zu beantragen, sie ist pauschaliert und richtet sich nach der Betriebsgröße. Sie beträgt bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten 100 %, bei Betrieben von 10 bis unter 250 Beschäftigten 50 %, bei Betrieben von 250 bis unter 2.500 Beschäftigten 25 %, darüber hinaus 15 % der Kosten. Eine Erstattung der Lehrgangskosten erfolgt für die gesamte Dauer der Qualifizierung, d. h. auch über die Kurzarbeit hinaus.