Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
3.1 Transfer-Kurzarbeitergeld
§ 111 SGB III regelt den Bezug von Kurzarbeitergeld in der besonderen Form des Transfer-Kurzarbeitergeldes. Diese Sonderform gilt für Arbeitnehmer in betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten, die zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen gebildet werden. Damit soll eine übergangsweise Beschäftigung erreicht und Massenentlassungen vermieden werden. Darüber hinaus soll durch Förder- und Qualifizierungsmaßnahmen die Vermittlung von Arbeit in Arbeit ermöglicht werden.
Im SGB III werden für den Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld vor allem die folgenden Voraussetzungen genannt:
- Es muss ein betrieblicher Restrukturierungsprozess durchgeführt werden, wobei auf den Begriff der Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG verwiesen wird, jedoch mit der Ausnahme, dass es auf die Mindestgröße nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht ankommt. Damit sind auch Arbeitnehmer von Kleinbetrieben anspruchsberechtigt.
- Aufgrund dieser Restrukturierungen müssen Personalanpassungsmaßnahmen erforderlich sein, die zu einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall führen.
- Die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer werden in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen zusammengefasst.
Betriebsänderungen
Als Betriebsänderungen gelten nach § 111 Satz 3 BetrVG u. a. Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen sowie grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation oder die Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren. Diese müssen wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Solche wesentlichen Nachteile werden aber bei den in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Betriebsänderungen vermutet.
Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld haben auch Arbeitnehmer von Kleinbetrieben und Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG, insbesondere Arbeitnehmer kirchlicher oder kirchennaher Einrichtungen.
Personalmaßnahmen
Führt die Umsetzung von Personalmaßnahmen zu einem dauerhaften, unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltverlust, sollen diese (v.a. betriebsbedingte Kündigungen) durch die Überleitung der betroffenen Arbeitnehmer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit verhindert werden.
Ein dauerhafter Arbeitsausfall ist anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der betroffene Betrieb in absehbarer Zeit die aufgebauten Personalkapazitäten wegen der Betriebsänderung nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt. Im Regelfall wird dann der Arbeitsausfall auch unvermeidbar sein. Ein vermeidbarer Ausfall läge dagegen vor, wenn aufgrund offensichtlicher Umstände lediglich ein vorübergehender Personalmehrbedarf anzunehmen war und trotzdem Arbeitskapazitäten auf Dauer aufgebaut wurden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn bei zeitlich befristeten Projekten Dauerarbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern abgeschlossen wurden.
Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten
Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten können externe Beschäftigungsgesellschaften – auch als Qualifizierungs- oder Transfergesellschaften bezeichnet – oder interne, vom abgebenden Betrieb einzurichtende Beschäftigungsabteilungen sein. Durch die Zusammenfassung der auf Dauer nicht mehr benötigten Arbeitnehmer in eigenständige Betriebseinheiten sollen Massenentlassungen verhindert und eine übergangsweise Beschäftigung gesichert werden. Ferner sollen die Vermittlungsaussichten dieser Arbeitnehmer erhöht werden, indem eine Analyse ihrer Eingliederungsaussichten ("Profiling") erstellt wird und der Arbeitgeber bzw. die Beschäftigungsgesellschaft verpflichtet wird, Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und ggf. Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.
Die Dauer des Anspruchs auf Transfer-Kurzarbeitergeld ist auf längstens 12 Monate begrenzt.
3.2 Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des allgemeinen Kurzarbeitergeldes konzipiert und in § 101 SGB III geregelt. Es betrifft v.a. Betriebe des Baugewerbes, die in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. von einem saisonbedingten, erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind.
Auch beim Saison-Kurzarbeitergeld müssen die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei gelten spezielle Regelungen hinsichtlich der Auflösung von Arbeitszeitguthaben.
Eine Anzeigepflicht des Arbeitsausfalls ist mit Wirkung zum 1.8.2016 entfallen.
Begründet wird dies damit, dass der Arbeitsausfall schon bisher gemäß § 101 Abs. 7 SGB III nicht angezeigt werden musste, wenn der Arbeitsausfall auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruhte. Die Anzeigepflicht bei sonstigen saisonalen Gründen habe dazu geführt, dass auch witterungsbedingte saisonale Arbeitsausfälle angezeigt wurden. Deshalb soll nunmehr "eine Anzeige bei Saison-Kurzarbeit generell nicht mehr erforderlich" sein.
Gegenüber dem all...