1 Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis
Kurzarbeit führt nicht zur Beendigung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, sondern lediglich zu einer zeit- bzw. teilweisen Suspendierung der Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben durch Kurzarbeit grundsätzlich unberührt.
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig Kurzarbeit anzuordnen. Die Einführung von Kurzarbeit ist an bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft und danach nur zulässig, soweit dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Ermächtigen weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag zur Einführung von Kurzarbeit, so bleibt bei Verweigerung des Einverständnisses jedes betroffenen Arbeitnehmers nur die Möglichkeit der Änderungskündigung mit voller Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist.
Die Einführung von Kurzarbeit und die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ist nicht möglich, da der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht aufgehoben oder beschränkt werden kann. Ein Entgeltausfall liegt somit nicht vor und es fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Die Zeitarbeitsbranche ist damit grundsätzlich von der Kurzarbeitergeldregelung ausgeschlossen. Im Zuge der erleichterten Zugangsbedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld während der COVID-19-Pandemie war die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Leiharbeitnehmer befristet ermöglicht worden.
2 Mitbestimmung des Betriebsrats
Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, unterliegt die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn Kurzarbeit vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt wieder aufgehoben werden soll. Dem Betriebsrat steht darüber hinaus ein Initiativrecht bei der Einführung von Kurzarbeit zu, etwa um Arbeitnehmer seines Betriebs vor einer Kündigung zu schützen. Bei Nichteinigung über die Einführung von Kurzarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hat auf Antrag einer der Beteiligten die Einigungsstelle zu entscheiden.
3 Neutralität der Arbeitsagentur bei Arbeitskämpfen
Die Arbeitsverwaltung ist bei Arbeitskämpfen zur Neutralität verpflichtet. Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld darf deshalb nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Insoweit gelten die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen entsprechend. Bei Arbeitsausfällen von Arbeitnehmern, die unmittelbar am Arbeitskampf beteiligt sind (Streik oder Aussperrung), ruht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei Arbeitnehmern, die nur mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, kommt die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht, wenn sie nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen sind. Der Anspruch ruht aber dann, wenn der Arbeitnehmer mittelbar betroffen ist und der Arbeitskampf stellvertretend für ihn geführt wird. Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Arbeitskampf stattfindet, haben hierüber der Agentur für Arbeit bei Ausbruch und Beendigung des Arbeitskampfs unverzüglich Anzeige zu erstatten.