Kurzbeschreibung
Die beiden Musterbetriebsvereinbarungen (Rahmenbetriebsvereinbarung und Ausführungsvereinbarung) zeigen auf, wie Betriebsparteien bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen einen Personalabbau durch Kurzarbeit vermeiden können.
Vorbemerkung
Kurzarbeit ist ein geeignetes Mittel, um auf vorübergehende Beschäftigungsprobleme zu reagieren. Eine Phase betrieblicher Unterauslastung kann durch dieses Instrument überbrückt werden.
Die Kosten eines Personalabbaus, der im Regelfall mit Abfindungsprogrammen oder Sozialplänen verbunden ist, können vermieden und die Liquidität des Unternehmens gesichert werden.
Durch die Kurzarbeit ist zudem gewährleistet, dass nach dem Ende einer Beschäftigungskrise wieder auf das eingearbeitete Personal zurückgriffen werden kann. Dies ist für viele Unternehmen vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachkräftemangels ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, um trotz vorübergehender Auslastungsprobleme auf den Ausspruch von Kündigungen zu verzichten.
Durch die Gewährung von Konjunktur-Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB III durch die Agentur für Arbeit wird die finanzielle Belastung der Unternehmen beschränkt und die Entgeltverluste der Beschäftigten abgemildert.
Die Musterbetriebsvereinbarungen zeigen auf, wie die Betriebsparteien durch Kurzarbeit bestehende Beschäftigungsprobleme ohne Personalabbau realisieren können.
Da zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung regelmäßig noch nicht hinreichend feststeht, in welchem Umfang die Kurzarbeit in den nachfolgenden Monaten erforderlich sein wird, empfiehlt es sich, zunächst eine Rahmenbetriebsvereinbarung abzuschließen, in der die Grundsätze geregelt werden.
Die Festlegung des genauen Umfangs der Kurzarbeit in den verschiedenen Betriebsabteilungen und die konkrete Benennung der einzubeziehenden Beschäftigten erfolgt regelmäßig erst in einem zweiten Schritt. Durch eine zwischen den Betriebsparteien abzuschließende weitere Betriebsvereinbarung (Ausführungsvereinbarung) erfolgt eine Konkretisierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind dabei die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und der Umfang der Einbeziehung eindeutig zu benennen. Erforderlich sind weiterhin Bestimmungen zu Beginn und Dauer der Kurzarbeit sowie eine Regelung bezüglich der in diesem Zeitraum geltenden Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
Rahmenbetriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
zur Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Zwischen
der Firma ..................................., diese vertreten durch ...................................
und
dem Betriebsrat der Firma ..................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ...................................
wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung zur Kurzarbeit getroffen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten der Firma ................................... am Standort ...................................
Folgende Beschäftigtengruppen fallen nicht unter den Geltungsbereich der Vereinbarung:
- Leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG
- Leiharbeitnehmer
- Beschäftigte in Altersteilzeit
- Beschäftigte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten
- Ausbilder
§ 2 Beginn und Dauer der Kurzarbeit
- Die Kurzarbeit wird zunächst für den Zeitraum vom ......................... bis ......................... eingeführt. Bei fortbestehenden Beschäftigungsproblemen wird die Betriebsvereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert fortgeführt, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bei Nichteinigung über die Fortsetzung der Kurzarbeit über den vereinbarten Zeitrahmen hinaus entscheidet die Einigungsstelle.
- Betriebsrat und Arbeitgeber können jederzeit einvernehmlich eine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Dauer der Kurzarbeit vereinbaren.
§ 3 Tatsächlicher Umfang der Kurzarbeit
- Über den konkreten Umfang der erforderlichen Kurzarbeit treffen die Betriebsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung eine schriftliche Vereinbarung (Ausführungsvereinbarung).
- Je nach Auftragslage kann der Umfang der Kurzarbeit im Einvernehmen der Betriebsparteien auch danach jederzeit verlängert oder verkürzt werden. Bei Nichteinigung über den Umfang oder die Lage der erforderlichen Kurzarbeit im Folgemonat gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen.
§ 4 Persönliche Einbeziehung in die Kurzarbeit
- Die Betriebsparteien treffen eine schriftliche Vereinbarung darüber, welche Beschäftigten auf Grund der aktuellen Auftragssituation persönlich in die Kurzarbeit einbezogen werden. Bei konjunkturbedingten Schwierigkeiten, in denen der fehlende Beschäftigungsausfall frühzeitig absehbar ist, soll die Festlegung der einbezogenen Beschäftigten möglichst bis zum 20. des Vormonates erfolgen. Eine spätere Festlegung erfolgt, wenn sich der Wegfall der Beschäftig...