Das Verfahren zur Zahlung von Kurzarbeitergeld ist 3-stufig gegliedert.
1.1 Anzeige des Arbeitsausfalls
Zunächst zeigt der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der örtlichen Agentur für Arbeit am Betriebssitz an. Die Anzeige markiert dabei den Startpunkt für die Zahlungen von Kurzarbeitergeld im Betrieb, denn Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Agentur für Arbeit hat zeitnah einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, ob aufgrund der Angaben in der Anzeige die Grundvoraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen) erfüllt sind. Der Bescheid zur Anzeige gibt dem Arbeitgeber Rechts- und Planungssicherheit für die Zahlung von Kurzarbeitergeld im Bewilligungszeitraum.
1.2 Auszahlung des Kurzarbeitergeldes
Im 2. Schritt berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und die verbliebenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und zahlt das Kurzarbeitergeld gemeinsam mit dem Arbeitsentgelt monatlich an die Arbeitnehmer aus. Bei einem vollständigen Arbeitsausfall (sog. Kurzarbeit Null) entfällt im Regelfall die Auszahlung des Arbeitsentgelts und es wird ausschließlich Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Der Arbeitgeber beantragt die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.
Es können 2 unterschiedliche Agenturen für Arbeit im Verfahren zuständig sein
Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz einzureichen. Die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes sind am Sitz der Lohnabrechnungsstelle zu stellen. Falls die Lohnabrechnungsstelle nicht am Betriebssitz ist, sind Anzeige und Antrag somit an 2 unterschiedliche Agenturen zu richten.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung selbst gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ende des abzurechnenden Monats einzureichen. Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und zahlt das Kurzarbeitergeld vorläufig an die Arbeitgeber aus. Hintergrund ist, dass zeitnah nicht alle relevanten Unterlagen für eine abschließende Entscheidung der Agentur für Arbeit vorgelegt werden können und mit der vorläufigen Auszahlungen eine rasche Erstattung des Kurzarbeitergeldes gewährleistet werden kann.
1.3 Endgültige Entscheidung
Die vorläufige Leistungsgewährung macht in einem 3. Schritt vor einer endgültigen Entscheidung der Agentur für Arbeit Abschlussprüfungen erforderlich.