In einem 3. Schritt können sich aus den Prüfungen Korrekturen der Abrechnungen ergeben. Diese können maschinell über die Entgeltabrechnungssoftware vorgenommen werden oder, wenn dies nicht (mehr) möglich ist, müssen die Korrekturen händisch durchgeführt werden. Sobald alle ggf. erforderlichen Korrekturen erfolgt sind, erstellt die Agentur für Arbeit einen abschließenden Bescheid. In diesem Bescheid werden die Leistungsansprüche endgültig festgestellt und der Umfang der Rückforderung oder der Nachzahlung festgelegt. Mit der Begleichung der Rückforderung oder der Nachzahlung ist die Abschlussprüfung beendet und der Kurzarbeitergeld-Leistungsfall abgeschlossen.

 
Wichtig

Keine Abschlussprüfungen bis zur Auszahlungssumme von max. 10.000 EUR

Grundsätzlich muss jeder Arbeitsausfall auch abschließend geprüft werden. Für die pandemiebedingten Abschlussprüfungen für die Monate März 2020 bis einschließlich Juni 2022 hat der Gesetzgeber in § 421c SGB III mit Wirkung vom 1.1.2023 eine Ausnahmeregelung geschaffen. Danach können Kurzarbeitergeld-Leistungsfälle auch ohne Abschlussprüfungen endgültig entschieden werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag von Kurzarbeitergeld und der ggf. erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 EUR nicht überschreitet. Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung sowie bei Hinweisen auf Leistungsmissbrauch findet auch in diesen Fällen eine Abschlussprüfung statt.

Gab es in einem Betrieb in diesem Zeitraum mehrere Arbeitsausfälle (Arbeitsausfälle in verschiedenen Betriebsabteilungen oder Arbeitsausfälle vor und nach einer mindestens 3-monatigen Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs) kann diese Regelung dazu führen, dass ein Arbeitsausfall geprüft wird und ein anderer Arbeitsausfall in demselben Betrieb nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge