Nur ein Arbeitsausfall, der nicht vermeidbar ist, begründet einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Betrieb muss deshalb im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Einführung der Kurzarbeit alle zumutbaren Vorkehrungen treffen und während der Kurzarbeit alles in seiner Kraft Stehende tun, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Von einem Betrieb werden dabei aber nur Maßnahmen verlangt, die wirtschaftlich vernünftig und finanziell vertretbar sind. Was im Einzelfall zumutbar ist, richtet sich auch nach der wirtschaftlichen Lage des Betriebs. So darf einem Arbeitgeber nichts abverlangt werden, was die betrieblichen Strukturen oder Abläufe nicht zulassen oder was ihn wirtschaftlich überfordern würde. Allgemein können zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls folgende Maßnahmen in Betracht kommen:
- Arbeit auf Lager (angesichts einer zunehmend spezialisierten Fertigung und einer vielfachen "just-in-time"-Produktion wäre hier zu prüfen, ob dies dem Betrieb zumutbar ist),
- ausreichende Vorratshaltung bzw. rechtzeitige und ausreichende Beschaffung von Rohstoffen (auch dürfen hier keine Sonderwege von Unternehmen verlangt werden),
- Erledigung und Vorziehen sonstiger notwendiger Tätigkeiten, wie z. B. Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten oder
- Umsetzung von Kurzarbeitern in andere Betriebsabteilungen, soweit dies betriebstechnisch möglich und arbeitsrechtlich zulässig ist.
Zeitarbeit und befristete Beschäftigung müssen nicht reduziert werden
Die Agentur für Arbeit fordert nicht ein, dass die als Zeitarbeitnehmer im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer freigestellt werden. Auch bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern wird nicht verlangt, deren Beschäftigungsverhältnisse auslaufen zu lassen.
Als vermeidbar gelten nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsausfälle, wenn
- Kurzarbeit eingeführt wird, um eine Vorratsstreckung zu erreichen,
- die Preis- oder Lohnentwicklung abgewartet werden soll,
- bei einer Häufung von Feiertagen wirtschaftliche Unrentabilitäten (Heizen oder Anlaufzeiten für die Produktion) umgangen werden sollen oder
- unmittelbar vor Einführung der Kurzarbeit in nennenswertem Umfang Mehrarbeit geleistet wurde.
Nach dem Gesetz sind folgende Sachverhalte zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls besonders zu prüfen:
1.4.1 Betriebsspezifische Ursachen
Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Mit dieser Regelung werden Arbeitsausfälle, die sich aus der Eigenart der Branche oder des Betriebs typischerweise ergeben können, der Risikosphäre des Arbeitgebers zugewiesen. Von einem branchen- bzw. betriebsüblichen Arbeitsausfall geht die Bundesagentur für Arbeit aus, wenn dieser aufgrund des Wirtschaftszweigs, dem der Betrieb angehört oder aufgrund der Eigenart des Betriebs mit einer gewissen Regelmäßigkeit eintritt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in den letzten 3 aufeinander folgenden Jahren annähernd zur gleichen Zeit und aus den gleichen Gründen verkürzt gearbeitet worden ist und für diese Zeit erneut ein Arbeitsausfall angezeigt wird. In Zeiten einer ungünstigen Wirtschaftslage kann sich eine andere Bewertung ergeben, wenn sich diese Lage auch auf die entsprechende Branche auswirkt.
Betriebsorganisatorische Gründe betreffen die betrieblichen Abläufe in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht. Dazu gehören beispielsweise Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Modernisierungsarbeiten, Inventuren, Neustrukturierung von Arbeits- und Produktionsabläufen oder Betriebsverlegungen. Betriebsorganisatorische Gründe führen aber nur dann zur Versagung des Kurzarbeitergeldes, wenn sie die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sind. Treten wirtschaftliche Gründe hinzu, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
1.4.2 Urlaubsgewährung
Zu prüfen ist auch, ob ein Arbeitsausfall durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Dabei sind vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sodass im Regelfall nicht eingefordert werden kann, dass die Betreffenden ihren Urlaub nunmehr zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen.
Keine Urlaubsplanung zulasten des Kurzarbeitergeldes
Sofern ein Urlaub bereits im Rahmen der betrieblichen Urlaubsplanung festgelegt war, wird eine Verschiebung zulasten des Kurzarbeitergeldes jedoch nicht akzeptiert. Wird anstelle des geplanten Urlaubs nunmehr kurzgearbeitet, ist der Arbeitsausfall vermeidbar.
1.4.3 Nutzung von Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit
Schließlich ist ein Arbeitsausfall vermeidbar, wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Diese Regelung zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass auch die Möglichkeit genutzt wird, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen (sog. "Minusstunden", die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können).
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsausfall durch flexibl...