Höheres Kurzarbeitergeld durch Steuerklassenwechsel
Durch einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse ließe sich das ausgezahlte Kurzarbeitergeld erhöhen. Würde B im o. g. Beispiel einen Steuerklassenwechsel auf IV vornehmen, stellt sich die Situation wie folgt dar:
Der Leistungssatz bei einem Sollentgelt i. H. v. 2.000 EUR würde sich auf 1.006,68 EUR erhöhen. Bei einem Istentgelt i. H. v. 1.200 EUR würde das Leistungsentgelt 643,20 EUR betragen. Das monatliche Kurzarbeitergeld (= Differenzbetrag) würde folglich um 64,66 EUR auf 363,48 EUR steigen.
Durch einen rechtzeitigen Lohnsteuerklassenwechsel könnte B im Jahr 2025 folglich 193,98 EUR (= 3 x 64,66 EUR) an Mehreinnahmen erzielen.
Zu beachten ist, dass die Eheleute bedingt durch den Lohnsteuerklassenwechsel auf IV/IV monatlich zunächst weniger Netto-Einnahmen zur Verfügung haben könnten als bei der Steuerklassenkombination III/V. Spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird dieser Effekt aber durch die Gesamtbesteuerung des (gleichbleibenden) Familien-Bruttoeinkommens wieder ausgeglichen. Ein Teil der o. g. Mehreinnahmen ginge aber bedingt durch den Progressionsvorbehalt endgültig verloren.