Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt, ausgelöst durch die Corona-Pandemie, hat die Bundesregierung am 1.3.2020 die Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet verbessert. So wurden dem Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Kurzarbeitergeld (teilweise) erstattet.[1] Bis zum 31.12.2021 erstattete die Agentur für Arbeit die Beiträge in voller Höhe, anschließend bis zum 31.3.2022 in Höhe von 50 %. In der Zeit vom 1.1.2022 an werden zusätzlich die Beiträge in Höhe von 50 % erstattet, sofern die Kurzarbeit vor dem 31.7.2024 begonnen wurde und der Arbeitnehmer an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.[2]

[2]

S. Abschn. 7.3,

s. Kurzarbeit; Abschn. 6.2.1.

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