Für die Bezieher von Saison-KuG besteht in § 102 Abs. 4 SGB III eine Regelung, nach der die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag erstattet werden. Allerdings werden diese als sog. "ergänzende Leistungen" beanspruchbaren Erstattungen im Wege der Umlage von den Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der betroffenen Wirtschaftszweige aufgebracht.

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