1 Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sog. Progressionsvorbehalt. Die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt bewirkt, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen – ggf. beider Ehepartner – der Steuersatz angewendet wird, der sich unter Einbeziehung der steuerfreien Leistungen ermittelt. Dies kann bei der Einkommensteuerveranlagung zu Steuernachzahlungen führen.
2 Kurzarbeitergeld im Lohnkonto eintragen
Wegen der Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes beim Progressionsvorbehalt muss der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag deshalb im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden (Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung).
Durch den Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Es ist daher stets die Monatstabelle anzuwenden.
Kein Großbuchstabe U
Bei Zahlung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Dies gilt selbst dann, wenn mehr als 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage ausfallen. Wird Kurzarbeitergeld gezahlt, ist dennoch kein Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen, da die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesondert in Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist.
3 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig
Zahlt der Arbeitgeber – freiwillig oder aus tarifvertraglichen Gründen – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den Lohnsteuerabzug gelten insoweit keine Besonderheiten.
Für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, gelten keine Besonderheiten hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs. Es handelt sich insoweit um laufenden Arbeitslohn, für den eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht infrage kommt.
4 Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld
Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit mehrere Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung, aus denen bei den jeweiligen Bruttoarbeitsentgelten (Soll- und Istentgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Berücksichtigung der Leistungssätze von 67 % oder 60 % und der Steuerklasse des Arbeitnehmers abgelesen werden können (sog. rechnerische Leistungssätze). Die Differenz zwischen den nach den vorstehenden Kriterien abgelesenen Leistungssätzen stellt das für den Kalendermonat zustehende Kurzarbeitergeld dar.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Arbeitnehmerin B mit Steuerklasse V hat einen regulären Bruttolohn von 2.000 EUR und ein leibliches Kind. Der Arbeitgeber meldet ab Oktober 2023 (unterstellt bis Ende des Jahres) Kurzarbeit an. Die Arbeitszeit reduziert sich nun auf 60 %, sodass B nur noch einen Bruttolohn i. H. v. 1.200 EUR erzielt.
Ergebnis: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich anhand der "Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2023" der Bundesagentur für Arbeit wie folgt:
Bei einem Sollentgelt i. H. v. 2.000 EUR ergibt sich ein Leistungssatz i. H. v. 838,95 EUR und reduziert sich nun auf 564,54 EUR (Istentgelt i. H. v. 1.200 EUR). In Höhe der Differenz (= 274,41 EUR) steht B Kurzarbeitergeld zu.
Höheres Kurzarbeitergeld durch Steuerklassenwechsel
Durch einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse ließe sich das ausgezahlte Kurzarbeitergeld erhöhen. Würde B im o. g. Beispiel einen Steuerklassenwechsel auf IV vornehmen, stellt sich die Situation wie folgt dar:
Der Leistungssatz bei einem Sollentgelt i. H. v. 2.000 EUR würde sich auf 987,19 EUR erhöhen. Bei einem Istentgelt i. H. v. 1.200 EUR würde das Leistungsentgelt 643,20 EUR betragen. Das monatliche Kurzarbeitergeld (= Differenzbetrag) würde folglich um 69,58 EUR auf 343,99 EUR steigen.
Durch einen rechtzeitigen Lohnsteuerklassenwechsel könnte B im Jahr 2023 folglich 208,74 EUR (= 3 x 69,58 EUR) an Mehreinnahmen erzielen.
Zu beachten ist, dass die Eheleute bedingt durch den Lohnsteuerklassenwechsel auf IV/IV monatlich zunächst weniger Netto-Einnahmen zur Verfügung haben könnten als bei der Steuerklassenkombination III/V. Spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird dieser Effekt aber durch die Gesamtbesteuerung des (gleichbleibenden) Familien-Bruttoeinkommens wieder ausgeglichen. Ein Teil der o. g. Mehreinnahmen ginge aber bedingt durch den Progressionsvorbehalt endgültig verloren.