Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen[1] überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese über den Jahreswechsel hinaus andauert.

Bei der Zusammenrechnung[2] treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Volle Kalendermonate werden dabei mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Für einen Zeitmonat, der aber keinen kompletten Kalendermonat umfasst, sind ebenfalls 30 Tage anzusetzen. Kalendermonate sind immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Keine Zusammenrechnung

Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

[1] 3 Monate oder 70 Arbeitstage.

4.1 Maßgeblicher Prüfzeitraum

Bei der Prüfung von Vorbeschäftigungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Er endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den im Laufe eines Kalenderjahres bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreiten wird.

Angerechnet werden alle kurzfristig ausgeübten Beschäftigungen innerhalb dieses Zeitraums. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um geringfügig entlohnte oder mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Entscheidend ist, dass es sich um – für sich betrachtet – kurzfristige Beschäftigungen handelt.

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