Bei der Prüfung von Vorbeschäftigungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Er endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den im Laufe eines Kalenderjahres bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreiten wird.

Angerechnet werden alle kurzfristig ausgeübten Beschäftigungen innerhalb dieses Zeitraums. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um geringfügig entlohnte oder mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Entscheidend ist, dass es sich um – für sich betrachtet – kurzfristige Beschäftigungen handelt.

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