4.1 Überführung einer kurzfristigen Beschäftigung in eine Dauerbeschäftigung
Bei Aushilfen, die zunächst als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden und bei denen sich abzeichnet, dass die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung überschritten wird, sollten Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht umstellen. Das gilt auch, soweit die kurzfristige Beschäftigung im weiteren Verlauf den Charakter einer regelmäßigen Beschäftigung annimmt.
Längerdauernde Krankheitsvertretung
Ein Arbeitgeber stellt wegen des krankheitsbedingten Ausfalls einer Vollzeitkraft vertretungsweise einen Altersvollrentner ein. Das Arbeitsverhältnis ist von vornherein vom 1.4. bis 15.6. befristet und einen Monatsverdienst von 2.500 EUR. Der Altersvollrentner war in diesem Jahr noch nicht beschäftigt.
Da sich entgegen der ursprünglichen Annahme die arbeitsunfähigkeitsbedingte Abwesenheit der Vollzeitkraft länger hinzieht, entschließt sich der Arbeitgeber am 5.6. im Einvernehmen mit dem Altersvollrentner, das ursprünglich bis zum 15.6. befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.8. zu denselben Konditionen zu verlängern.
Ergebnis: In der Zeit vom 1.4. bis 4.6. liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate begrenzt, es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr vor und die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt.
Ab dem 5.6. steht fest, dass die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt liegt kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Der Altersvollrentner übt ab diesem Zeitpunkt ein mehr als geringfügiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen.
Umstellung der Beschäftigungsform
Bei Überschreitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab dem "Erkenntnistag" keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Als Erkenntnistag ist der Tag anzusehen, zu dem der Arbeitgeber feststellt, dass das Arbeitsverhältnis den zeitlichen Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung überschreiten wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab diesem Zeitpunkt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht umzustellen und als Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortzuführen. Für die Vergangenheit bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.
4.2 Wiederholte kurzfristige Beschäftigungen nach Ablauf eines Jahres
Bei sich wiederholenden kurzfristigen Beschäftigungen von ein und derselben Aushilfe in aufeinander folgenden Kalenderjahren betreten Arbeitgeber bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eine juristische Grauzone. Bis auf den Fall der "losen Zurufbeschäftigung" – der nur für sehr wenige Arbeitgeber in Betracht kommt – existieren für den Fall mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge keine gesetzlichen Grundlagen. Auch die GeringfügRL enthalten keine eindeutigen Ausführungen, in welchem Umfang sich kurzfristige Beschäftigungen in Folgejahren aneinander anschließen dürfen, ohne dass sie als regelmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen sind. Dies gilt in erster Linie, wenn der zeitliche Umfang der Beschäftigung nicht auf Basis einer Rahmenvereinbarung in einem befristeten Arbeitsvertrag von vornherein begrenzt wird, wozu unbedingt geraten wird.
Sozialgerichte bieten keine Fallkataloge
Die Sozialgerichte haben bei mündlichen Absprachen in ihrer Rechtsprechung regelmäßig auf die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses auf Basis einer rückschauenden Betrachtung im Einzelfall abgestellt, ohne für Arbeitgeber grundlegende händelbare Leitlinien (Fallkataloge, Zeitvorgaben) erkennbar werden zu lassen.
Wenn sich kurzfristige Beschäftigungen überjährig wiederholen, ohne dass hierüber schriftliche Arbeitsverträge geschlossen wurden, hängt die Revisionssicherheit dieser Handhabung somit maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich bei den wiederholenden kurzfristigen Beschäftigungen um saisonale Aushilfstätigkeiten mit entsprechenden zeitlichen Abständen, werden diese vom typischen Anwendungsbereich der kurzfristigen Beschäftigung erfasst. Das bedeutet konkret, dass es mit großer Sicherheit nicht zu Beanstandungen durch die prüfenden Rentenversicherungsträger kommen wird. Handelt es sich bei der kurzfristigen Beschäftigung jedoch um Tätigkeiten, die ihrem Erscheinungsbild nach wegen ihrer zeitlichen Nähe eher auf regelmäßige Wiederholung ausgerichtet sind, ist die Revisionssicherheit dieser Einstufung nicht gegeben.
Schülerferienjob
Ein Schüler arbeitet in den Sommerferien des Jahres 2022 für die Dauer von 4 Wochen gegen ein Entgelt von insgesamt 2.200 EUR als Aushilfe auf einer Baustelle. Die Beschäftigung umfasst eine 5-Tage-Woche und ist von vornherein vertraglich befristet; andere (Vor-)Beschäftigungen liegen nicht vor. Es erfolgt keine weitergehende Absprache über eine Wiederholung des Ferienjobs im Folgejahr.
Im Folgejahr 2023 fragt ...