Die Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, da die an ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis geknüpften Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

Sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung

Sofern der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von bis zu 538 EUR[2] im Monat erhält, liegt eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.[3]

 
Achtung

Keine geringfügige Beschäftigung bei Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung

Wird der Kurzzeitfreiwilligendienst im Einzelfall zur Berufsausbildungsvorbereitung für eine im Anschluss beginnende Berufsausbildung durchgeführt, ist die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts unerheblich. Die Teilnehmer sind generell als zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

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