Die Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, da die an ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis geknüpften Voraussetzungen erfüllt sind.[1]
Sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung
Sofern der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von bis zu 538 EUR[2] im Monat erhält, liegt eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.[3]
Keine geringfügige Beschäftigung bei Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung
Wird der Kurzzeitfreiwilligendienst im Einzelfall zur Berufsausbildungsvorbereitung für eine im Anschluss beginnende Berufsausbildung durchgeführt, ist die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts unerheblich. Die Teilnehmer sind generell als zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen