Personen, die den Kurzzeitfreiwilligendienst ableisten, sind regelmäßig als Arbeitnehmer einzustufen. Deshalb haben sie dem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum sowie ihre Steuer-Identifikationsnummer vorzulegen. Damit kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen und anwenden.
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