(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

 

(2) Dem Bundesversicherungsamt werden bis 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt:

 

1.

vom Bundesamt für Wehrverwaltung die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Wehrdiensttage,

 

2.

vom Bundesamt für den Zivildienst die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Zivildiensttage,

 

3.

[1]vom Bundespolizeipräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage,

Bis 30.06.2005:

3.

vom Grenzschutzpräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage,

 

4.

von den Spitzenverbänden[2] [Ab 01.07.2008: vom Spitzenverband Bund] der Krankenkassen die sich aus Spalte 2 des zusätzlichen Vordrucks KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt ergebenden Mitgliederzahlen nach Maßgabe der Ausfüllanleitung zum zusätzlichen Vordruck KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt.

 

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Anteile an den Beiträgen gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[2] Anzuwenden bis 30.06.2008.

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