(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.
(2) Dem Bundesversicherungsamt werden bis 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt:
1. |
vom Bundesamt für Wehrverwaltung die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Wehrdiensttage, |
2. |
vom Bundesamt für den Zivildienst die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Zivildiensttage, |
3. |
[1]vom Bundespolizeipräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage, |
Bis 30.06.2005:
3. |
vom Grenzschutzpräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage, |
(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Anteile an den Beiträgen gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.
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