2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 10
Einig sind sich die Landesgesetze darin, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben, einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben. Dabei ist der persönliche Wohnsitz ohne Bedeutung. Auch die Auszubildenden unterfallen dem Anwendungsbereich zahlreicher Bildungsurlaubsgesetze, allerdings ist für sie die Freistellung oft auf die politische Weiterbildung beschränkt. Als Arbeitnehmer gelten in einigen Gesetzen (z. B. in Nordrhein-Westfalen nach § 2 Satz 2 AWbG NW, Niedersachsen gem. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 NBildUG) auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. In Thüringen, Berlin, Hessen und Niedersachsen werden den Arbeitnehmern außerdem die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt. Baden-Württemberg regelt zusätzlich einen Anspruch auf Bildungsurlaub für Studierende an der Dualen Hochschule. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland zählen auch Beamte und Richter zum Kreis der Anspruchsberechtigten.
Übersicht über die ausdrücklich genannten berechtigten Teilnehmer an Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern:
Bundesland |
Arbeitnehmer |
Azubis |
Arbeitnehmerähnliche |
Beamte/Richter |
Sonstige |
Baden-Württemberg |
x |
x |
x |
x |
Studenten DHBW |
Berlin |
x |
x |
x |
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Heimarbeiter, Teilnehmer in Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung |
Brandenburg |
x |
x |
x |
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Bremen |
x |
x |
x |
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Hamburg |
x |
x |
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Hessen |
x |
x |
x |
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Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung |
Mecklenburg-Vorpommern |
x |
x |
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x |
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Niedersachsen |
x |
x |
x |
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Beschäftigte i. S. v. § 40 Abs. 2 BSHG in Werkstätten für Menschen mit Behinderung |
Nordrhein-Westfalen |
x |
x |
x |
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Rheinland-Pfalz |
x |
x |
x |
x |
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Saarland |
x |
x |
x |
x |
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Sachsen-Anhalt |
x |
x |
x |
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Arbeitslose |
Schleswig-Holstein |
x |
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x |
x |
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Thüringen |
x |
x |
x |
x |
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2.2 Räumlicher Geltungsbereich
Rz. 11
Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis dem räumlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes unterliegt. Teilweise enthalten die Gesetze hierzu ausdrückliche Regelungen. So regelt § 2 Abs. 3 BremBZG, dass ein Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in Bremen hat, wenn die oder der Beschäftigte in einem in Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert ist oder von einem solchen Betrieb angewiesen wird oder wenn die oder der Beschäftigte in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig ist. Ansonsten wird regelmäßig verlangt, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im Bereich des jeweiligen Bundeslandes befinden muss (vgl. § 2 Abs. 1 BzG BW). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Tätigkeitsstätte abzustellen. Wird etwa ein Beschäftigter im Kalenderjahr, für das er Bildungszeit beantragt, überwiegend in Baden-Württemberg beschäftigt, so steht ihm Bildungszeit für das gesamte Kalenderjahr nach dem BzG BW zu.
Schwerpunkt der Tätigkeit ermitteln:
Arbeitnehmerin A ist bei der B GmbH beschäftigt, die ihren Hauptsitz in Freiburg hat. Dabei wird sie regelmäßig auch in Freiburg beschäftigt, vom 1.4 bis 31.5.2024 soll sie zur Vertretung in den Betrieb Augsburg wechseln, danach ist ein weiterer dauerhafter Einsatz im Betrieb Mannheim geplant. A steht Bildungsurlaub im Jahr 2024 nach dem BzG BW in voller Höhe zu. Im Rahmen einer anzustellenden Prognoseentscheidung ergibt sich, dass sie 10 Monate in Baden-Württemberg tätig sein wird. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt mithin im räumlichen Geltungsbereich des BzG BW, sodass ihr Bildungszeit nach den Regelungen des BzG BW zusteht. Die kurzzeitige Tätigkeit in Bayern ist dabei unerheblich.
Rz. 12
Auf den Sitz des Unternehmens ist abzustellen, wenn der Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzstellen beschäftigt wird. Ein Montagearbeiter, der jeweils an verschiedenen Orten tätig wird, hat den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses trotzdem am Sitz des Betriebes. Wird ein Arbeitnehmer dagegen nur für eine bestimmte Arbeit außerhalb des Betriebssitzes (z. B. im Straßen- oder Brückenbau) eingestellt, so ist Sitz des Arbeitsverhältnisses nicht der Betriebssitz, sondern dieser Arbeitsort.
Betriebssitz bei wechselnden Einsatzstellen entscheidend:
Die in Karlsruhe ansässige Baufirma A übernimmt ein Großbauprojekt in Nürnberg. Dorthin werden die zur Stammbelegschaft zählenden Bauarbeiter B, C und D entsandt. Speziell für dieses Bauprojekt werden die Arbeiter E und F eingestellt. Bildungsurlaub können nur B, C und D in Anspruch nehmen, da sie zur Stammbelegschaft zählen und für sie der Betriebssitz in Karlsruhe maßgeblich bleibt. Dagegen handelt es sich bei E und F um Ortskräfte, für die das Recht am Tätigkeitsort Nürnberg gilt.
Rz. 13
Für Außendienstmitarbeiter kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten. Für si...