6.1 Antrag des Arbeitnehmers
Rz. 39
Da über die Freistellung für die Bildungsmaßnahme der Arbeitgeber entscheidet, muss der Arbeitnehmer die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitgeber beantragen. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung müssen dem Arbeitgeber nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden. Die genauen Antragsfristen variieren aber zwischen 4 und 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Dabei müssen stets volle 4, 6, 8 oder 9 Wochen zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Bildungsmaßnahme liegen. So muss der Anspruch auf Bildungszeit nach § 7 Abs. 1 BzG BW gegenüber dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich geltend gemacht werden. Die Anmeldefrist wird nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB errechnet. Zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Maßnahme müssen volle 4, 6, 8 bzw. 9 Wochen liegen.
Fristberechnung:
Die Fortbildung eines Arbeitnehmers in Baden-Württemberg soll an einem Mittwoch beginnen. Demnach muss der Antrag beim Arbeitgeber am Dienstag 9 Wochen zuvor zugegangen sein.
Rz. 40
Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Beantragung seiner Teilnahme an einer bestimmten Bildungsmaßnahme, so steht ihm kein Anspruch auf Freistellung für diese konkrete Veranstaltung zu. Diese Rechtsfolge ist zwar in den Gesetzen über den Bildungsurlaub nicht ausdrücklich bestimmt. Nach Auffassung des BAG ergibt sie sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitteilungspflichten und dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers sowie aus dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften. Denn die rechtzeitige Mitteilung des Arbeitnehmers soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, die Abwesenheit des Arbeitnehmers einzuplanen und eine etwaige Ablehnung dem Arbeitnehmer rechtzeitig zuzuleiten. Eine verspätete Mitteilung verringert nach Auffassung des BAG jedoch nicht den kalenderjährlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildung, sodass der Anspruch auf Freistellung für eine andere Weiterbildungsmaßnahme hiervon nicht berührt wird.
Rz. 41
Die meisten Gesetze regeln, dass der Antrag schriftlich oder elektronisch eingereicht werden kann. Auch wenn eine solche Verpflichtung nicht bestehen sollte, ist im Interesse der Rechtssicherheit zu empfehlen, diesen gleichwohl auch schriftlich zu stellen. Teilweise wird auch die Vorlage weiterer Unterlagen (Bildungsprogramm, Nachweis über die Anerkennung) verlangt, zweckmäßigerweise sollten auch diese mit dem Antrag vorgelegt werden, um eine beschleunigte Prüfung zu ermöglichen. Antragsformulare können zumeist aus dem Internet heruntergeladen werden.
Der Antrag sollte folgende Mindestangaben enthalten und der Beantragungsprozess sollte folgendermaßen ablaufen:
- Name und Anschrift des Beschäftigten,
- zu richten an die zuständige Stelle beim Arbeitgeber,
- fristgerecht, also 4, 6, 8 oder 9 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung,
- Erläuterung der Bildungsmaßnahme (Titel, Angabe, Zielgruppe, Inhalt und Lernziele), dabei Flyer, Ausschreibung, Programm etc. dem Antrag beifügen,
- Zeitraum der Bildungsmaßnahme (erforderlich sind auch die Zeitstunden pro Tag, auch spezielle Lernformen, etwa E-Learning), dabei entspricht eine "Zeitstunde" einer "Schulstunde", also 45 (nicht 60) Minuten,
- Name und Anschrift des Bildungsträgers,
- Anerkennung des Bildungsträgers nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz,
- "Jedermannzugänglichkeit": klarstellen, dass die Veranstaltung keine Mitgliedschaft voraussetzt, also keine Parteiveranstaltung, religiöse Veranstaltung oder berufsbezogene Fortbildung ist (etwa nur für Ärzte, Apotheker, Anwälte, etc.),
- Unterschrift des Antragsstellers, Anlagen beifügen und Empfang vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
Rz. 42
Übersicht über die Fristen zur Beantragung und Ablehnung des Bildungsurlaubs in den einzelnen Bundesländern:
Bundesland |
Antragsfrist ArbN |
Ablehnung durch den ArbG |
Baden-Württemberg |
bis 9 Wochen vor Beginn |
innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung |
Berlin |
bis 6 Wochen vor Beginn |
innerhalb 2 Wochen ab Mitteilung |
Brandenburg |
bis 6 Wochen vor Beginn |
innerhalb 14 Tagen ab Mitteilung |
Bremen |
bis 4 Wochen vor Beginn |
innerhalb 1 Woche ab Mitteilung |
Hamburg |
bis 6 Wochen vor Beginn |
|
Hessen |
bis 6 Wochen vor Beginn |
innerhalb 3 Wochen ab Mitteilung |
Mecklenburg-Vorpommern |
bis 8 Wochen vor Beginn |
bis 4 Wochen vor Beginn |
Niedersachsen |
bis 4 Wochen vor Beginn |
bis 2 Wochen vor Beginn |
Nordrhein-Westfalen |
bis 6 Wochen vor Beginn |
innerhalb von 3 Wochen |
Rheinland-Pfalz |
bis 6 Wochen vor Beginn |
spätestens 3 Wochen vor Beginn |
Saarland |
bis 6 Wochen vor Beginn |
spätestens 2 Wochen vor Beginn |
Sachsen-Anhalt |
bis 6 Wochen vor Beginn |
i. d. R. 3 Wochen, spätestens 3 Tage vor Beginn |
Schleswig-Holstein |
bis 6 Wochen vor Beginn |
unverzüglich |
Thüringen |
bis 8 Wochen vor Beginn |
innerhalb 4 Wochen ab Mitteilung |