11.1 Rechtsgrundlage
Rz. 77
Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10.2.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2021
11.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 2 SBFG)
Rz. 78
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Auszubildende sowie alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens 2-jährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden,
- Beamte und Richter,
deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt.
11.3 Wartezeit (§ 3 Abs. 4 SBFG)
Rz. 79
Der Anspruch wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses erworben.
11.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 1 SBFG)
Rz. 80
Nach § 1 SBFG wird die Freistellung von der Arbeit für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung gewährt. Dabei soll die berufliche Weiterbildung die berufliche und soziale Handlungskompetenz fördern und der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeitsuchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes dienen. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung. Die politische Weiterbildung dient dem Zweck, die Fähigkeit und Motivation zu fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
Der Mindestumfang der Weiterbildungsveranstaltung beträgt täglich 5 Zeitstunden.
11.5 Dauer (§ 3 SBFG)
Rz. 81
Nach § 3 Abs. 1 SBFG muss der Arbeitnehmer einen Eigenanteil an arbeitsfreier Zeit für die Bildungsmaßnahme einbringen. Die Dauer der Freistellung beträgt maximal 6 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Beschäftigten ab dem 3. Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Dauert die Weiterbildungsveranstaltung insgesamt etwa 4 Tage, wird der Arbeitnehmer 3 Tage entgeltlich freigestellt und muss einen Tag arbeitsfreie Zeit einbringen. Eine Weiterbildung ist aber auch an nur einem oder zwei Tagen möglich, in diesem Fall muss der Arbeitnehmer für die ersten beiden Tage keine arbeitsfreie Zeit einbringen. Als arbeitsfreie Zeit gilt dabei unbezahlter Urlaub, tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, arbeitsfreie Samstage und Freizeitausgleich der Beschäftigten aufgrund geleisteter Überstunden.
Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung das Recht auf unbezahlten Urlaub. Diese Einschränkung gilt aber nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke, hierfür muss keine arbeitsfreie Zeit verwendet werden. Ein Anspruch auf Freistellung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres besteht in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden 2 Kalenderjahren. Die Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt. Für Beschäftigte, die an Maßnahmen teilnehmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen, beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.
11.6 Übertragbarkeit (§ 3 Abs. 5, § 5 Abs. 6 SBFG)
Rz. 82
§ 3 Abs. 5 SBFG ermöglicht mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn die Übertragung des Anspruchs auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr und die Zusammenfassung desselben mit dem Anspruch aus dem Folgejahr, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann seine Zustimmung zum Ansparen nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen. Darüber hinaus kann die Zustimmung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Eine weitere Übertragungsmöglichkeit besteht nach § 5 Abs. 6 SBFG. Ist eine Freistellung aus zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen oder aufgrund vorrangiger Urlaubswünsche anderer Beschäftigter versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach.
11.7 Anrechnung (§ 4 SBFG)
Rz. 83
Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelvertr...