2.1 Rechtsgrundlage
Rz. 3
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Rz. 4
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 1 Abs. 1, 2 BiZeitG
- Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.
2.3 Wartezeit (§ 3 BiZeitG)
Rz. 5
Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.
2.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung (§ 1 BiZeitG)
Rz. 6
Nach § 1 Abs. 3 BiZeitG kann Bildungsurlaub für die politische Bildung, die berufliche Weiterbildung und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.
2.5 Dauer (§ 2 BiZeitG)
Rz. 7
Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf 10 Arbeitstage erfolgen.
Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.
2.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 3 und § 5 BiZeitG)
Rz. 8
Nicht in Anspruch genommene Bildungsurlaubszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen zwingender betrieblicher Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.
2.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5 und § 6 BiZeitG)
Rz. 9
Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden nach § 6 Abs. 2 BiZeitG angerechnet, wenn die Erreichung der gesetzlichen Ziele ermöglicht wird und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Eine Anrechnung unterbleibt, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient.
2.8 Verfahren (§ 4 BiZeitG)
Rz. 10
Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer beschäftigter Personen desselben Arbeitgebers, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. In Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 beschäftigten Personen kann der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 BiZeitG die Freistellung auch ablehnen, wenn 10 % der sämtlichen Anspruchsberechtigten insgesamt zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, so gilt die Freistellung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BiZeitG als erteilt. Dem Arbeitnehmer muss der Bildungsurlaub bei Ablehnung des Antrags bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt gewährt werden.
2.9 Sonstiges
Rz. 11
Die Freistellung für die Anspruchsberechtigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Bei Schichtarbeit besteht der Freistellungsanspruch nach § 2 Abs. 8 BiZeitG auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
Das Gesetz regelt in § 10 BiZeitG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.
Die Veranstaltungen können in Präsenzform, in mediengestützter Form (als Online-Veranstaltung) oder in Kombination beider Formen durchgeführt werden. Um eine sachgemäße Bildung sicherzustellen, enthalten die AV BiZeitG unter § 5 Abs. 3 Maßstäbe für die Anerkennung dieser Form von Veranstaltungen.