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Die Freistellung für die Anspruchsberechtigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Bei Schichtarbeit besteht der Freistellungsanspruch nach § 2 Abs. 8 BiZeitG auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.

Das Gesetz regelt in § 10 BiZeitG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.

Die Veranstaltungen können in Präsenzform, in mediengestützter Form (als Online-Veranstaltung) oder in Kombination beider Formen durchgeführt werden. Um eine sachgemäße Bildung sicherzustellen, enthalten die AV BiZeitG unter § 5 Abs. 3 Maßstäbe für die Anerkennung dieser Form von Veranstaltungen.

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