3.1 Rechtsgrundlage
Rz. 12
Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz – BbgEBG) vom 20.12.2023, gültig ab 1.1.2024
3.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Rz. 13
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 22 BbgEBG Beschäftigte, also
- Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte,
- Auszubildende,
- arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind,
deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt.
3.3 Wartezeit (§ 24 BbgEBG)
Rz. 14
Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle anschließt.
3.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung
Rz. 15
Nach § 22 Abs. 2 und 3 BbgEBG kann Bildungsurlaub zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.
Dabei sind Bildungsinhalte der beruflichen Erwachsenen- und Weiterbildung, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.
3.5 Dauer (§ 23 BbgEBG)
Rz. 16
Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.
3.6 Übertragbarkeit (§ 26 BbgEBG)
Rz. 17
Eine Übertragung auf das Folgejahr erfolgt, wenn die Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 25 Abs. 2 und 3 BbgEBG dargelegten Gründe nicht gewährt wird. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Anspruch unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefasst werden.
3.7 Anrechnung (§ 23 Abs. 4, § 27 BbgEBG )
Rz. 18
Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.
3.8 Verfahren (§ 25 BbgEBG)
Rz. 19
Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Beschäftigungsstelle kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache, in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Die Beschäftigungsstelle muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitteilen. Bei Ablehnung des Antrags muss eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gewährt werden.
3.9 Sonstiges
Rz. 20
Nach § 30 BbgEBG gelten die §§ 9, 11 und 12 BUrlG für die Berechnung des Bildungszeitentgelts und im Falle der Erkrankung während des Bildungsurlaubs entsprechend. Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt (§ 31 Abs. 2 BbgEBG). Überzahltes Bildungsentgelt kann nach § 30 Abs. 2 BbgEBG nicht zurückgefordert werden. Das Gesetz regelt in § 32 BbgEBG die Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit..