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Nach § 22 Abs. 2 und 3 BbgEBG kann Bildungsurlaub zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.

Dabei sind Bildungsinhalte der beruflichen Erwachsenen- und Weiterbildung, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.

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